Einleitung

Eine Teilnehmerin mit starker Sehbeeinträchtigung meldet sich im Januar zum Kurs an. Im Mai fällt auf, dass sie die Übungen am Bildschirm kaum bearbeiten kann. Der Prüfungstermin liegt im Juni.

Für die reguläre Anmeldung zum Nachteilsausgleich ist es zu diesem Zeitpunkt bereits zu spät. Das Problem hätte Monate früher sichtbar werden müssen.

Das ist kein WCAG-Verstoß. Die Plattform kann jedes technische Kriterium erfüllt haben. Der Fehler liegt darin, dass nichts im Ablauf den Bedarf rechtzeitig sichtbar gemacht hat – und dass niemand die beiden Ebenen zusammengedacht hat, um die es in diesem Beitrag geht.

Zwei Ebenen, die oft verwechselt werden

Die Barrierefreiheit Ihrer Plattform ist eine technische und rechtliche Frage. Sie richtet sich nach dem BFSG und den einschlägigen Standards und betrifft die Software, die Inhalte und die Prozesse drumherum.

Der Nachteilsausgleich in der Prüfung ist etwas anderes. Er ist ein prüfungsrechtliches Instrument, wird individuell beantragt und hat Fristen, die Monate vor dem Prüfungstermin liegen.

Beide Ebenen haben denselben Zweck und völlig verschiedene Mechanismen. Eine perfekt barrierefreie Lernplattform hilft einer Teilnehmerin am Prüfungstag nicht, wenn der Antrag nicht gestellt wurde. Und ein gewährter Nachteilsausgleich ändert nichts daran, dass sie acht Wochen lang mit einem Kursmaterial gearbeitet hat, das sie nicht bedienen konnte.

Der Sprachzugang ist noch einmal eine dritte Ebene, mit eigener Logik und ohne gesetzliche Schwelle. Dazu haben wir separat geschrieben, warum Übersetzung nicht dasselbe ist wie Zugang.

Was das BFSG verlangt – und für wen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 und setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 in deutsches Recht um. Für die Praxis ist das BFSG die maßgebliche Ebene, nicht die Richtlinie: Sie richtet sich an die Mitgliedstaaten, das BFSG an Sie.

Drei Dinge sind vorab zu klären, und zwar in dieser Reihenfolge.

Fallen Sie unter die Kleinstunternehmensregelung? 

Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind von den Anforderungen an Dienstleistungen grundsätzlich ausgenommen. Für Produkte gelten andere Regeln. Für kleinere Sprachkursträger kann die rechtliche Prüfung deshalb bereits an dieser Stelle enden.

Bieten Sie eine erfasste Dienstleistung an? 

Eine Kategorie „private Bildungsanbieter” kennt das Gesetz nicht. Relevant wird für Kursträger vor allem die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr: ein digitaler Dienst, der über Website oder App auf individuelle Anfrage hin erbracht wird und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet ist. Wer Kurse online direkt an Teilnehmende verkauft, steht anders da als ein Träger, der ausschließlich über Zuweisungen arbeitet.

Welche Anforderungen gelten dann? 

Sie ergeben sich aus BFSG und BFSGV. Für die technische Umsetzung spielen etablierte Standards eine zentrale Rolle, insbesondere EN 301 549 und die dort referenzierten WCAG-Kriterien; die Einhaltung harmonisierter Normen kann eine Vermutungswirkung entfalten. Für öffentliche Stellen gelten statt des BFSG andere barrierefreiheitsrechtliche Vorgaben – auf Bundesebene insbesondere BGG und BITV 2.0, auf Landesebene die jeweiligen Landesregelungen.

Wer nach dieser Prüfung nicht erfasst ist, hat trotzdem eine Entscheidung zu treffen. Barrierefreiheit senkt Supportaufwand, verbessert die Nutzbarkeit für alle und ist bei öffentlichen Auftraggebern zunehmend ein Vergabekriterium. Der Unterschied ist nur, dass es dann eine unternehmerische und keine rechtliche Frage ist.

Nachteilsausgleich: das Prinzip und die Fristen

Hier liegt der Teil, den fast alle Beiträge zu barrierefreiem E-Learning auslassen, obwohl er für Prüfungsvorbereitung der entscheidende ist.

Das Prinzip ist streng und wird häufig missverstanden. Ein Nachteilsausgleich senkt die fachlichen Anforderungen nicht. Er ist keine Erleichterung, sondern eine bedarfsgerechte Gestaltung der Prüfungsbedingungen, die gleichwertige und chancengleiche Bedingungen herstellen soll, und er wird immer im Einzelfall festgelegt. Daraus folgt die wichtigste Abgrenzung: Beeinträchtigungen, die gerade jene Fähigkeit betreffen, die die Prüfung feststellen soll, führen nicht zu einem Nachteilsausgleich. Form und Bedingungen können angepasst werden, die Leistungsziele nicht. Vermerkt wird er auf dem Zeugnis nicht.

Genau das ist auch der Maßstab für Ihre Plattform. Didaktisch lässt sich der Unterschied gut an einer Vorlesefunktion zeigen: Im Grammatiktraining kann sie eine sinnvolle Anpassung sein; in einer Aufgabe, die gerade selbstständiges Leseverstehen prüfen soll, kann dieselbe Hilfe das Prüfungsziel verändern. Diese Unterscheidung gehört nicht in die Accessibility-Checkliste, sondern in die Fachdidaktik – und beide Seiten müssen miteinander sprechen.

Und dann sind da die Fristen. Teilnehmende mit nachgewiesenen Einschränkungen müssen sich nach den Durchführungshinweisen zum Deutsch-Test für Zuwanderer frühzeitig an die Prüfstelle wenden, mindestens jedoch drei Monate vor dem geplanten Prüfungstermin. Je nach Beeinträchtigung und erforderlicher Anpassung kann zusätzlicher Vorlauf notwendig sein – etwa wenn Material in einem besonderen Format bereitgestellt oder die Durchführung räumlich und personell anders organisiert werden muss.

Drei Monate sind länger, als es klingt. Sie liegen in vielen Kursformaten vor oder kurz nach dem Kursstart. Prüfen Sie die aktuellen Durchführungshinweise vor jedem Kursbeginn; Fristen und Verfahren können sich ändern, und Ihre Prüfstelle kennt die Details für Ihren Termin.

Wo Ihre Plattform den Bedarf sichtbar machen kann

Aus den Fristen folgt eine Anforderung an Ihren Ablauf, die in keinem WCAG-Kriterium steht: Der Bedarf muss früh sichtbar werden können.

Drei Stellen, an denen das praktisch entschieden wird.

Bei der Anmeldung. Nicht als Pflichtangabe zur Behinderung – das wäre aus mehreren Gründen falsch, dazu gleich mehr. Sondern als offene, niedrigschwellige Frage danach, ob jemand für die Prüfung besondere Bedingungen benötigt, mit einem Hinweis auf die Fristen. Wer nicht weiß, dass es so etwas gibt, fragt nicht danach.

In den ersten Kurswochen. Der Bedarf zeigt sich oft erst, wenn tatsächlich gearbeitet wird. Eine kurze, feste Rückfrage in Woche zwei oder drei kostet nichts und liegt noch vor jeder Frist.

Im Blick der Lehrkraft. Eine Teilnehmerin, die konsequent die Audioaufgaben überspringt oder bei Leseaufgaben deutlich länger braucht, sendet ein Signal. Dass die Plattform solche Muster sichtbar macht, ist nützlich. Dass sie daraus eine Diagnose ableitet, ist es nicht.

Der technische Teil: was Sie an einem Vormittag prüfen können

Für die Sprachversionen einer Plattform haben wir an anderer Stelle einen Durchlauf beschrieben. Hier geht es um den anderen Durchlauf: dieselben Wege, andere Bedingungen.

Nehmen Sie Registrierung, Kursstart, Bearbeitung einer Aufgabe, Abgabe mit Rückmeldung und die Hilfefunktion. Und dann viermal durch:

Nur mit der Tastatur. Kommen Sie überall hin, ist die Reihenfolge logisch, sehen Sie jederzeit, wo der Fokus steht? Ein typischer Fund ist beispielsweise ein Abgabe-Button, den die Tabulatorreihenfolge überspringt, weil er kein echtes Button-Element ist.

Mit einem Screenreader. Haben Bilder brauchbare Alternativtexte oder heißen sie „bild1.png”? Erklären Linktexte ihr Ziel oder heißen alle „hier klicken”? Ist die Kursbescheinigung ein strukturiertes PDF oder ein Scan, aus dem nichts vorgelesen wird?

Bei starkem Zoom und auf dem Telefon. Testen Sie mindestens 200 Prozent; für Reflow-Probleme zusätzlich bis 400 Prozent, denn dort zeigt sich, ob Inhalte umbrechen oder zweidimensionales Scrollen erzwingen. Überlappt etwas, verschwindet etwas? Besondere Aufmerksamkeit verdienen dabei Fortschrittsanzeigen und fixierte Kopfzeilen.

Mit abgeschaltetem Ton und abgeschalteten Bildern. Bleibt die Aufgabe lösbar? Und wenn Untertitel automatisch erzeugt wurden: Stehen die Fachbegriffe richtig da? Automatische Untertitel machen aus grammatischen Termini regelmäßig Unsinn, und in einem Sprachkurs ist genau das der Inhalt.

Dazu zwei Dinge, die keine Software prüft. Erklären Fehlermeldungen, welches Feld gemeint ist und was zu tun ist – oder steht dort „Ungültige Eingabe”? Und sind Zeitlimits flexibel, wo das Lernziel keine Geschwindigkeit misst?

Automatische Prüfwerkzeuge finden einen Teil davon und sind ein guter erster Filter. Sie ersetzen weder den manuellen Durchlauf noch Tests mit Menschen, die assistive Technologien tatsächlich benutzen.

KI als Entwurf, nicht als Ergebnis

KI kann Untertitel, Bildbeschreibungen und vereinfachte Fassungen vorbereiten und spart einem Content-Team viel Zeit. Sie liefert einen Entwurf. Die Prüfung auf Bedeutung, Ton und Vollständigkeit bleibt beim Menschen, und bei Prüfungs- und Datenschutzinhalten besonders.

Wahlmöglichkeit statt Diagnose

Ein Punkt verdient dabei mehr Aufmerksamkeit, als er üblicherweise bekommt: Ein System sollte keine Behinderung vermuten.

Das ist nicht nur eine Frage des Respekts. Wenn eine Plattform aus Nutzungsmustern auf eine gesundheitlich relevante Beeinträchtigung schließen soll, bewegt sie sich datenschutzrechtlich in einem besonders sensiblen Bereich; Gesundheitsdaten gehören nach Artikel 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten.

Der saubere Weg führt an dieser Frage vorbei: Nutzerinnen stellen Textgröße, Kontrast, Audio und Tempo selbst ein, ohne dass jemand eine Erklärung dafür abgeben muss. Das ist gleichzeitig die datenschutzfreundlichere und die würdevollere Lösung – und sie funktioniert auch für alle, die gar keine Diagnose haben, sondern nur schlechtes Licht, ein altes Display oder einen langen Tag.

Accessibility im Prozess, nicht am Ende

Wenn Barrierefreiheit erst kurz vor der Veröffentlichung geprüft wird, sind Änderungen teuer und werden deshalb verschoben. Der Unterschied liegt darin, wo im Ablauf sie auftaucht.

In der Anforderung, bevor gestaltet wird. Im Design, bei Kontrast, Fokus und Interaktion. In der Entwicklung, über semantische Komponenten statt nachträglicher Reparatur. In der Redaktion, über Vorlagen mit echten Überschriften, Listen und Linktexten – Autorinnen und Autoren sollen nicht Barrierefreiheit lernen müssen, sie sollen eine Vorlage benutzen, die es schon ist.

Und danach: bei jeder Veröffentlichung eine kurze Prüfung. Neue Inhalte erzeugen neue Barrieren, und ein Audit vom Frühjahr sagt über das Update vom Herbst nichts.

Information und Rückkanal

Wenn Sie unter das BFSG fallen, müssen die gesetzlich vorgesehenen Informationen zur Barrierefreiheit Ihrer Dienstleistung zugänglich gemacht werden; welche das im Einzelnen sind, ergibt sich aus dem Gesetz und seiner Anlage. Unabhängig davon ist ein verständlicher Rückkanal sinnvoll, über den Nutzerinnen und Nutzer konkrete Barrieren melden können – und auf den auch geantwortet wird. Ein Kontaktweg, der ins Leere läuft, ist schlechter als keiner: Er erzeugt eine Erwartung und enttäuscht sie.

Was Sie danach verfolgen, sind wenige Größen: offene Barrieren nach Schweregrad, die Zeit bis zur Behebung, Supportanfragen sortiert nach Gerät und Funktion, und Abbruchstellen. Wenn viele Teilnehmende an derselben Aufgabe aufhören, ist das ein Ausgangspunkt für eine Ursachenanalyse, nicht schon deren Ergebnis.

Fazit

Barrierefreies E-Learning hat eine rechtliche Schwelle, eine technische Umsetzung und einen Termin.

Die Schwelle klären Sie einmal: Kleinstunternehmen, erfasste Dienstleistung, ja oder nein. Die Umsetzung ist Handwerk und lässt sich in Durchläufen prüfen. Der Termin ist der Teil, der im Alltag verloren geht – und der einzige, der sich nicht nachholen lässt.

Sie bereiten Teilnehmende auf Prüfungen vor? 

Wir gehen mit Ihnen durch, an welcher Stelle Ihres Kursablaufs ein Bedarf an besonderen Prüfungsbedingungen sichtbar werden müsste, damit die Fristen nicht im Kurs verstreichen – und welche Rolle die Plattform dabei übernehmen kann und welche nicht.

FAQ

Gilt das BFSG für unseren Kursträger? 

Prüfen Sie in dieser Reihenfolge: Fallen Sie unter die Kleinstunternehmensregelung – weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme? Dann sind Sie von den Anforderungen an Dienstleistungen grundsätzlich ausgenommen. Falls nicht: Bieten Sie eine erfasste Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr an, also einen digitalen Dienst, der auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet ist? Öffentliche Schulen und Hochschulen fallen unter BGG und BITV 2.0. Die Einordnung gehört rechtlich geprüft.

Was ist ein Nachteilsausgleich, und was ist er nicht? 

Er ist eine bedarfsgerechte Gestaltung der Prüfungsbedingungen, die gleichwertige und chancengleiche Bedingungen herstellen soll, und wird im Einzelfall festgelegt. Er senkt die fachlichen Anforderungen nicht und ist keine Erleichterung. Beeinträchtigungen, die gerade die Fähigkeit betreffen, welche die Prüfung feststellen soll, führen nicht zu einem Nachteilsausgleich. Auf dem Zeugnis wird er nicht vermerkt.

Welche Fristen gelten beim DTZ? 

Nach den Durchführungshinweisen müssen sich Teilnehmende mit nachgewiesenen Einschränkungen frühzeitig an die Prüfstelle wenden, mindestens jedoch drei Monate vor dem geplanten Prüfungstermin. Je nach Beeinträchtigung und erforderlicher Anpassung kann zusätzlicher Vorlauf notwendig sein. Fristen und Verfahren können sich ändern – vor jedem Kursstart die aktuellen Hinweise prüfen und im Zweifel die eigene Prüfstelle fragen.

Reicht WCAG-Konformität aus? 

Für die technische Ebene ist sie die Grundlage. Sie beantwortet die Frage, ob eine Technik den Inhalt erreicht. Ob ein Mensch ihn versteht und nutzen kann, hängt zusätzlich an Sprache, Gerät, digitaler Erfahrung – und im Prüfungskontext daran, ob ein Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Keine Checkliste deckt das ab.

Darf eine Lernplattform eine Beeinträchtigung automatisch erkennen? 

Wer aus Nutzungsmustern auf eine gesundheitlich relevante Beeinträchtigung schließen will, bewegt sich datenschutzrechtlich in einem besonders sensiblen Bereich; Gesundheitsdaten gehören nach Artikel 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Der praktikable Weg führt an dieser Frage vorbei: freie Einstellbarkeit von Darstellung, Audio und Tempo, ohne dass Nutzerinnen eine Begründung angeben müssen.

Wie prüfen wir unsere Plattform ohne Spezialwerkzeuge? 

Nehmen Sie fünf Wege – Registrierung, Kursstart, Aufgabenbearbeitung, Abgabe mit Rückmeldung, Hilfe – und gehen Sie jeden viermal durch: nur mit Tastatur, mit einem Screenreader, bei starkem Zoom auf dem Telefon (mindestens 200 Prozent, für Reflow-Probleme bis 400 Prozent), und mit abgeschaltetem Ton und abgeschalteten Bildern. Automatische Prüfwerkzeuge ergänzen das, ersetzen es aber nicht.

Welche Informationen zur Barrierefreiheit sollten wir bereitstellen? 

Wer unter das BFSG fällt, muss die gesetzlich vorgesehenen Informationen zur Barrierefreiheit der Dienstleistung zugänglich machen; der genaue Umfang ergibt sich aus dem Gesetz und seiner Anlage. Unabhängig von einer Pflicht empfiehlt sich ein verständlicher Rückkanal für Barrieremeldungen, auf den auch tatsächlich geantwortet wird.

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