Am 27. Juli 2026 hat die EU den AI Act an über 40 Stellen geändert – sechs Tage, bevor am 2. August die Transparenzpflichten aus Artikel 50 zu greifen begannen. Für Kursträger und Sprachschulen bedeutet das zwei Dinge gleichzeitig: Ein Teil der Pflichten ist entschärft und nach hinten gerutscht, ein anderer gilt seit zwei Wochen.
Wer die Schlagzeile „Hochrisiko-Fristen verschoben” gelesen und daraus „erstmal nichts zu tun” gemacht hat, liegt falsch. Wer umgekehrt gerade Budget für eine Konformitätsbewertung freigibt, vermutlich auch.
Dieser Beitrag sortiert, was für Bildungseinrichtungen seit dem 2. August tatsächlich gilt, was bis Dezember 2027 Zeit hat und was Sie unabhängig von jeder Frist ohnehin brauchen. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt er nicht.
Der Fahrplan auf einen Blick
Datum | Was gilt |
2. Februar 2025 | Artikel 4 (KI-Kompetenz), Verbote nach Artikel 5 |
2. August 2025 | Pflichten für GPAI-Modelle |
2. August 2026 | Artikel 50 (Transparenz und Kennzeichnung), vorbehaltlich der begrenzten Übergangsregel für Artikel 50 Absatz 2; nationale Durchsetzung, Sanktionsregime |
2. Dezember 2026 | Ende der begrenzten Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 – ausschließlich für generative KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden |
2. Dezember 2027 | Hochrisiko-Pflichten für eigenständige Systeme nach Anhang III – darunter Bildung (verschoben von August 2026) |
2. August 2028 | Hochrisiko-Pflichten für produkteingebettete Systeme nach Anhang I (verschoben von August 2027) |
Rechtsgrundlage der Verschiebungen ist die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, veröffentlicht am 24. Juli 2026 im Amtsblatt und seit dem 27. Juli in Kraft.
Was der Omnibus an Artikel 4 geändert hat – und was nicht
Artikel 4 verlangt seit dem 2. Februar 2025 KI-Kompetenz im eigenen Haus. Die ursprüngliche Formulierung war streng: Anbieter und Betreiber sollten „nach besten Kräften sicherstellen”, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt.
Seit dem Omnibus lautet die Pflicht anders. Sie müssen Maßnahmen ergreifen, die die Entwicklung dieser Kompetenz unterstützen. Ein bestimmtes Niveau bei jeder einzelnen Person müssen Sie nicht mehr garantieren.
Für Träger mit vielen Honorarlehrkräften ist das eine echte Erleichterung, weil ein flächendeckender Kompetenznachweis über eine ständig wechselnde Dozentenschaft organisatorisch kaum machbar war. Abgeschafft ist die Vorschrift trotzdem nicht. Die Anbieter, die im Juli mit „KI-Schulungspflicht entfällt” geworben haben, haben die halbe Nachricht verkauft.
Praktisch bleibt es dabei: Wer im Kursbetrieb KI einsetzt, braucht Personal, das weiß, was das System kann, wo es scheitert und wann ein Ergebnis nicht ungeprüft weitergegeben wird. Die Kommission verweist als Orientierung ausdrücklich auf bestehende Rahmenwerke wie DigComp und das AI Literacy Framework für die Primar- und Sekundarbildung. Das erspart Ihnen die Diskussion, welche Inhalte „reichen”.
Artikel 50 gilt seit dem 2. August – mit einer eng begrenzten Ausnahme
Den Omnibus hat Artikel 50 im Kern unberührt gelassen. Welche Pflicht Sie trifft, hängt davon ab, in welchem Absatz Sie stehen und ob Sie Anbieter oder Betreiber sind. Für eine Lernplattform sind vier Fälle relevant:
- Absatz 1 – Interaktion mit einem KI-System. Teilnehmende müssen grundsätzlich erkennen, dass sie mit einem KI-System interagieren, spätestens beim ersten Kontakt – es sei denn, dies ist unter den konkreten Umständen für eine angemessen informierte und aufmerksame Person offensichtlich. Für Lernplattformen ist ein ausdrücklicher Hinweis dennoch die deutlich sicherere Praxis. Gilt seit dem 2. August, ohne Übergangsfrist. Ihr Chatbot und Ihr Lernassistent fallen hierunter.
- Absatz 2 – maschinenlesbare Kennzeichnung. Anbieter bestimmter generativer KI-Systeme müssen synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textausgaben so kennzeichnen, dass sie in maschinenlesbarer Form als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind – etwa über Wasserzeichen oder Metadaten. Ausgenommen sind unter anderem Systeme, die lediglich Standardbearbeitungen vornehmen oder die Eingabedaten beziehungsweise deren Bedeutung nicht wesentlich verändern.
- Absatz 3 – Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung. Betroffene Personen sind zu informieren. Ohne Übergangsfrist.
- Absatz 4 – Deepfakes und bestimmte öffentliche Texte. Sichtbare Offenlegung durch den Betreiber. Bei Texten greift die Pflicht nur, wenn sie die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen; unterliegt der Text menschlicher redaktioneller Kontrolle und trägt eine Person die redaktionelle Verantwortung, entfällt sie. Ohne Übergangsfrist.
Die vielzitierte Frist bis zum 2. Dezember 2026 betrifft ausschließlich Absatz 2 und ausschließlich generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. Vier zusätzliche Monate für die technische Markierung – nicht mehr. Für den Chatbot-Hinweis nach Absatz 1, für die Deepfake-Offenlegung nach Absatz 4 oder für Emotionserkennung gilt sie nicht.
Diese Unterscheidung wird derzeit fast überall verwischt, und sie ist die teuerste Fehlannahme des Sommers. Prüfen Sie deshalb zuerst Absatz 1: Dort läuft keine Schonfrist, und dort liegt bei einer Lernplattform der Normalfall.
Ein kleines Sternchen am Chatfenster dürfte dem Transparenzziel allein kaum gerecht werden – Absatz 5 verlangt eine klare, unterscheidbare und zugängliche Information – und beantwortet ohnehin keine der Fragen, die Teilnehmende tatsächlich stellen. Dazu weiter unten mehr.
Zwei Dokumente, die Ihnen Arbeit ersparen
Am 20. Juli 2026 hat die Kommission die finale Fassung ihrer Leitlinien zu Artikel 50 veröffentlicht, 51 Seiten, nach einer Konsultation zum Entwurf vom Mai. Die Leitlinien sind nicht bindend – eine verbindliche Auslegung kann nur der EuGH geben. In der Praxis ist aber damit zu rechnen, dass die nationalen Marktüberwachungsbehörden sich daran orientieren. Wer seine Umsetzung nach den Leitlinien ausrichtet, argumentiert im Prüfungsfall auf bekanntem Boden.
Daneben steht ein zweites Instrument, das in der Diskussion bislang untergeht: der Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content. Kommission und KI-Gremium haben ihn im Juli 2026 als geeignet bewertet, die Kennzeichnungs- und Labelling-Pflichten aus Artikel 50 praktisch umzusetzen – Abschnitt 1 richtet sich an Anbieter generativer Systeme, Abschnitt 2 an Betreiber, und beide Abschnitte können unabhängig voneinander unterzeichnet werden. Wer unterzeichnet, kann sich zum Nachweis der Einhaltung auf den Code berufen, unabhängig von Sitz und zuständiger Marktüberwachungsbehörde. Nach Angaben der Kommission hatten bis Ende Juli 2026 rund 190 Organisationen aus verschiedenen Branchen unterzeichnet, darunter aus dem Bildungsbereich; etwa die Hälfte davon sind kleine und junge Unternehmen.
Eine Unterzeichnung ist freiwillig. Wer die Frist für die Liste der Erstunterzeichner verpasst hat, kann dem Code auch später beitreten. Wer nicht unterzeichnet, muss die Einhaltung auf anderem Weg nachweisen und die Angemessenheit der eigenen Maßnahmen darlegen können. Für kleinere Träger ohne eigene Rechtsabteilung kann ein Abgleich mit den Maßnahmen des Codes deshalb eine pragmatische und kostengünstige Orientierung bieten.
Ein praktischer Punkt noch, weil er viel Aufwand erspart: Eine rückwirkende Kennzeichnungspflicht besteht nicht. Bei Bild-, Audio- und Videoinhalten kommt es auf das Erzeugungsdatum an; vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte müssen nicht nachträglich markiert werden. Bei Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zählt dagegen das Veröffentlichungsdatum – ein vorher erzeugter, danach publizierter Text fällt also unter die Pflicht, sofern nicht die redaktionelle Ausnahme greift.
Hochrisiko: Entwarnung mit Verfallsdatum
Bildung und Berufsbildung stehen in Anhang III Nummer 3 – also genau in der Liste, deren Pflichten der Omnibus von August 2026 auf den 2. Dezember 2027 verschoben hat. Für die meisten Bildungsanbieter ist das die wichtigste Nachricht des Sommers, und sie ist in der allgemeinen Omnibus-Berichterstattung weitgehend untergegangen.
Als hochriskant gelten in diesem Bereich unter anderem Systeme, die
- über Zugang oder Zulassung zu einem Bildungsangebot entscheiden,
- Lernergebnisse bewerten,
- Personen einem Bildungsniveau zuordnen,
- bei Prüfungen unerlaubtes Verhalten überwachen.
Sechzehn zusätzliche Monate klingen nach viel. Sie sind es nicht, wenn am Ende ein Risikomanagementsystem, dokumentierte Datenqualität, Protokollierung und wirksame menschliche Aufsicht stehen müssen.
Wichtig ist die Abgrenzung, und sie wird in der Praxis oft falsch gezogen. Ein freiwilliger Schreibassistent, der einem Teilnehmenden erklärt, warum der Dativ an dieser Stelle falsch war, entscheidet nichts. Eine automatisch erzeugte Abschlussnote entscheidet über den Kursabschluss. Dazwischen liegt der gesamte Graubereich – und dort zählt nicht der Produktname, sondern der reale Einsatz im Kursablauf.
Der sinnvolle Ansatz ist deshalb architektonisch, nicht juristisch: Trennen Sie Lernbegleitung und formelle Entscheidung technisch voneinander. KI liefert Vorschläge und Hinweise, die Lehrkraft trifft die Bewertung. Wer diese Trennung technisch verankert, schafft eine deutlich klarere Grundlage für die Risikobewertung. Ob eine konkrete Funktion unter die Hochrisiko-Regeln fällt, muss dennoch anhand ihres bestimmungsgemäßen Zwecks und ihres tatsächlichen Einsatzes geprüft werden.
Anbieter oder Betreiber? Die Rolle bestimmt die Pflicht.
Bevor Sie irgendetwas einstufen, klären Sie Ihre Rolle. Entwickeln Sie ein eigenes KI-System oder bringen Sie eines unter eigenem Namen auf den Markt, sind Sie Anbieter. Nutzen Sie ein fremdes System im beruflichen Kontext, sind Sie Betreiber. Viele Träger sind beides – Betreiber der eingekauften Plattform und Anbieter des eigenen, darauf aufgesetzten Prüfungstools.
Danach kommt das Inventar. Es sollte pro System festhalten:
- Name, Anbieter, Version und Vertragsstand
- Zweck und betroffener Lernprozess
- Nutzergruppe und verantwortliche Person im Haus
- Eingaben, Ausgaben, verarbeitete personenbezogene Daten
- Form der menschlichen Kontrolle
- bekannte Grenzen und Fehlerquellen
- ob Eingaben zu Trainingszwecken weiterverwendet werden
- welcher Absatz von Artikel 50 einschlägig ist – und ob Sie dort Anbieter oder Betreiber sind
Nehmen Sie kostenlose Tools und private Testkonten mit auf. Diese Schatten-KI ist in Bildungseinrichtungen der Normalfall, nicht die Ausnahme: Eine Lehrkraft, die Teilnehmertexte in ein offenes Sprachmodell kopiert, verarbeitet personenbezogene Daten außerhalb jedes Vertrags.
Wer das in Deutschland durchsetzt
Deutschland hat seine Aufsichtsstruktur im Sommer nachgezogen. Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) passierte am 10. Juli 2026 den Bundesrat und ist inzwischen in Kraft. Zentrale Marktüberwachungsbehörde ist die Bundesnetzagentur, soweit nicht sektorspezifische Fachbehörden zuständig bleiben; sie ist zugleich Anlauf- und Beschwerdestelle.
Für kleinere Träger ist dabei ein Detail praktisch interessanter als die Zuständigkeitsfrage. Bei der Bundesnetzagentur entsteht mit dem Koordinierungs- und Kompetenzzentrum ein Service-Desk, der sich ausdrücklich an kleine und mittlere Unternehmen mit Compliance-Fragen richtet; dazu kommen KI-Reallabore für die behördlich begleitete Erprobung neuer Anwendungen. Bevor Sie externe Beratung einkaufen, lohnt der Blick dorthin.
Auf EU-Ebene hat der Omnibus die Befugnisse des AI Office ausgeweitet, unter anderem bei Ermittlung und Durchsetzung. Wie weit das reicht, unterscheidet sich je nach Pflichtenkreis – für Artikel 50 liegt die Durchsetzung im Wesentlichen weiterhin bei den nationalen Behörden.
Transparenz auf einer KI-Lernplattform: drei Ebenen
Ein bloßes Hinweissymbol schafft noch keine verständliche Transparenz. Teilnehmende stellen konkrete Fragen: Spreche ich mit einer Maschine? Wie ist dieses Feedback entstanden? Wer sieht meinen Text? Wer korrigiert, wenn die KI danebenliegt?
Bewährt hat sich eine dreistufige Struktur:
- An der Funktion selbst ein kurzer, unmissverständlicher Hinweis – dort, wo die KI arbeitet, nicht in den AGB.
- Eine Ebene tiefer Zweck, Grenzen und die Angabe, wer das Ergebnis prüft.
- In der Datenschutzinformation Details zu Verarbeitung, Speicherdauer, Widerspruch und Beschwerdeweg.
Diese Staffelung hilft besonders in Integrations- und Sprachkursen, wo digitale Vorerfahrung und Sprachniveau der Teilnehmenden stark auseinandergehen. Eine mehrsprachige Ausgabe dieser Hinweise ist rechtlich nicht ausdrücklich gefordert, praktisch aber der Unterschied zwischen formaler und tatsächlicher Transparenz.
Datenschutz: Die DSGVO bleibt, wie sie war
Der AI Act ersetzt die DSGVO nicht, er kommt hinzu. In Sprach- und Integrationskursen werden dabei personenbezogene Daten in erheblichem Umfang verarbeitet: Schreibproben, Sprachaufnahmen, Prüfungsergebnisse, Fortschrittsverläufe.
Je nach Inhalt können auch besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 DSGVO berührt sein – etwa wenn aus einem eingereichten Text oder einer Sprachaufnahme die ethnische Herkunft hervorgeht. Andere Angaben aus dem Kursumfeld, beispielsweise zum Aufenthaltsstatus, fallen für sich genommen nicht unter Artikel 9, sind aber sensibel genug, um Zugriffsrechte eng zu führen. Die beiden Kategorien gehören auseinandergehalten, weil an Artikel 9 eine eigene Rechtsgrundlage hängt.
Drei Punkte, an denen es in der Praxis regelmäßig klemmt:
- Weiterverwendung der Eingaben. Manche Anbieter nutzen eingegebene Inhalte zur Produktverbesserung. Klären Sie das vor dem Einsatz, schriftlich, nicht über die Marketingseite.
- Auftragsverarbeitung. Der Vertrag muss die tatsächliche Verarbeitungskette abbilden, inklusive Subunternehmer und Serverstandort.
- Löschung und Export. Wenn ein Teilnehmender Auskunft oder Löschung verlangt, muss das System das können – nicht der Support per Ticket.
Belastbare Zertifizierungen helfen bei der Auswahl. Eine ISO-27001-Zertifizierung sagt nichts über pädagogische Qualität aus, aber viel darüber, ob Informationssicherheit im Haus des Anbieters ein Prozess ist oder ein Versprechen.
Was bis Dezember auf dem Tisch liegen sollte
- Verantwortliche Person oder Arbeitsgruppe benennen.
- KI-Inventar erstellen, inklusive Schatten-KI.
- Rolle je System klären: Anbieter, Betreiber oder beides.
- Artikel 50 absatzweise durchgehen. Absatz 1, 3 und 4 gelten sofort; nur die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Absatz 2 hat bei Bestandssystemen bis zum 2. Dezember 2026 Zeit.
- Eigene Maßnahmen mit dem Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content abgleichen und entscheiden, ob eine Unterzeichnung sinnvoll ist.
- Trennung von Lernbegleitung und formeller Bewertung prüfen und dokumentieren.
- Rollenbezogene KI-Kompetenz-Maßnahmen aufsetzen und die Durchführung nachweisbar festhalten.
- Für Funktionen, die perspektivisch unter Anhang III fallen, jetzt die Lücken erheben – nicht 2027.
Fazit
Der Omnibus hat den Zeitdruck genommen, nicht die Aufgabe. Die Transparenzpflichten gelten, die Aufsicht steht, und der Teil, der verschoben wurde, betrifft ausgerechnet die Anwendungen, deren Nachrüstung am aufwendigsten ist.
Für Bildungseinrichtungen liegt der eigentliche Gewinn ohnehin nicht in der Compliance-Akte. Wer sauber trennt, wo KI unterstützt und wo eine Lehrkraft entscheidet, wer Teilnehmenden verständlich erklärt, wie ein Feedback zustande kommt, und wer weiß, welche Daten wohin fließen, hat nebenbei einen besseren Kurs gebaut.
Sie planen den KI-Einsatz in Ihren Integrations- oder Sprachkursen? Tuees ist entlang genau dieses Prinzips gebaut: KI begleitet die Selbstlernphasen zwischen den Unterrichtseinheiten, die Lehrkraft bleibt die bewertende Instanz im Kurs. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihr Kursmodell darauf abbilden wollen.
FAQ
Gelten die Hochrisiko-Pflichten für Bildungsanbieter seit August 2026?
Nein. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 hat den Geltungsbeginn für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III – dazu zählt Bildung – von August 2026 auf den 2. Dezember 2027 verschoben. Produkteingebettete Systeme nach Anhang I folgen im August 2028. Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 sind davon nicht betroffen.
Was gilt seit dem 2. August 2026 konkret?
Artikel 50 in vollem Umfang, dazu die nationale Durchsetzung und das Sanktionsregime. Nutzer müssen erkennen, wenn sie mit einem KI-System interagieren (Absatz 1); Betroffene von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung sind zu informieren (Absatz 3); Deepfakes und bestimmte Texte von öffentlichem Interesse sind offenzulegen (Absatz 4).
Gilt die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 auch für meinen Chatbot?
Nein. Diese Frist betrifft ausschließlich die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 und ausschließlich generative KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. Die Pflicht, Teilnehmende über die Interaktion mit einem KI-System zu informieren, gilt ohne Schonfrist seit dem 2. August 2026.
Muss jeder KI-generierte Inhalt gekennzeichnet werden?
Nein, eine pauschale Kennzeichnungspflicht für sämtliche KI-Inhalte gibt es nicht. Artikel 50 unterscheidet nach Rolle und Inhaltsart: Anbieter bestimmter generativer Systeme müssen synthetische Ausgaben maschinenlesbar markieren, Betreiber müssen Deepfakes sichtbar offenlegen. Bei Texten greift die Offenlegung nur bei Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und entfällt bei redaktioneller Kontrolle durch einen Menschen.
Müssen wir Inhalte nachträglich kennzeichnen, die wir vor August 2026 mit KI erzeugt haben?
Nein, eine rückwirkende Kennzeichnungspflicht besteht nicht. Bei Bild-, Audio- und Videoinhalten ist das Erzeugungsdatum maßgeblich. Anders liegt es bei Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse: Dort zählt das Veröffentlichungsdatum, sodass ein vor dem 2. August 2026 erzeugter, aber später publizierter Text erfasst sein kann – es sei denn, er unterliegt menschlicher redaktioneller Kontrolle und Verantwortung.
Was ist der Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content?
Ein freiwilliges Instrument, das Kommission und KI-Gremium im Juli 2026 als geeignet bewertet haben, die Kennzeichnungs- und Labelling-Pflichten aus Artikel 50 umzusetzen. Er besteht aus einem Abschnitt für Anbieter und einem für Betreiber, die unabhängig voneinander unterzeichnet werden können. Unterzeichner können sich zum Nachweis der Einhaltung auf den Code berufen; ein späterer Beitritt ist möglich. Wer nicht unterzeichnet, muss den Nachweis anders führen und die Angemessenheit der eigenen Maßnahmen darlegen können.
Ist die KI-Schulungspflicht nach Artikel 4 abgeschafft?
Nein, sie wurde umformuliert. Statt „nach besten Kräften sicherzustellen” müssen Anbieter und Betreiber nun Maßnahmen ergreifen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz unterstützen. Ein garantiertes Kompetenzniveau je Person ist nicht mehr gefordert. Rollenbezogene Schulungen und deren Dokumentation bleiben trotzdem der praktikabelste Nachweis.
Ist automatisches KI-Feedback im Sprachkurs hochriskant?
Nicht automatisch. Freiwilliges formatives Feedback hat andere Folgen als eine Bewertung, die über Zulassung, Niveaueinstufung oder Kursabschluss entscheidet. Entscheidend sind bestimmungsgemäßer Zweck und tatsächlicher Einsatz, nicht die Produktbezeichnung. Jede Funktion braucht eine dokumentierte Einzelfallprüfung.
Wer ist in Deutschland die zuständige Aufsichtsbehörde?
Die Bundesnetzagentur. Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) passierte am 10. Juli 2026 den Bundesrat und ist in Kraft. Die Behörde ist zentrale Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle, soweit nicht Fachbehörden zuständig bleiben, und betreibt ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum mit Service-Desk für KMU.
Womit fangen kleine Träger an?
Mit dem KI-Inventar. Danach Rolle, Zweck, Daten und Risiko je System klären, anschließend Artikel 50 absatzweise durchgehen und die menschliche Kontrolle festlegen. Externe Beratung lohnt sich bei Funktionen, die in Richtung Bewertung oder Zulassung gehen.
Disclaimer:
Dieser Blog dient ausschließlich zu Informations- und Aufklärungszwecken. Die Inhalte können durch andere Quellen überprüft werden. Der Autor übernimmt keine rechtliche Verantwortung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.
Wilhelm Digital | Lernen für alle zuganglich machen!